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Das Wunsch- und Wahlrecht

Ihr gutes Recht: Klinik nach Wahl

Sie möchten eine Reha beantragen und diese in einer Klinik Ihrer Wahl durchführen?
Das ist grundsätzlich möglich.
Das Sozialgesetzbuch IX sieht in §8 vor, dass der Rehabilitationsträger - z.B. also Ihre Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung - Ihren berechtigten Wünschen entsprechen muss:

§8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse des Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (...).

  • Wie finden Sie die richtige Klinik?

    Informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Ihrer Rehabilitation bei Ihrem Arzt, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet darüber, welche Klinik für Sie besonders geeignet ist. Achten Sie darauf, dass die Qualität der medizinisch-therapeutischen Leistungen, Lage, Service und Ausstattung Ihrem Bedarf entsprechen. Denn: Rehabilitation ist nicht gleich Rehabilitation.

    Wählen können Sie Rehakliniken, die folgende Kriterien erfüllen:

    • Die Klinik Ihrer Wahl muss über einen Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Ihres Rehabilitationsträgers verfügen,
    • Ihrem Wunsch dürfen keine medizinischen Gründe entgegen stehen, d.h. die gewählte Klinik muss nachweislich für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet sein,
    • die Klinik muss von einer unabhängigen Stelle nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und zertifiziert sein (z.B. nach QMS Reha).

    Bei allen Häusern im Verbund der RehaZentren Baden-Württemberg liegen die notwendigen Rahmenbedingungen vor, damit Sie Ihr persönliches Wunsch-und Wahlrecht aussprechen und durchsetzen können.

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  • So üben Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht aus

    Rehabilitationsantrag durch Vorschlag ergänzen

    Reichen Sie mit Ihrem Reha-Antrag bereits einen Vorschlag für eine Klinik ein. Falls Sie dies versäumt haben, können Sie diesen auch nachträglich noch bei Ihrem zuständigen Kostenträger einreichen (dies sind z.B. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, etc.).

    Formularvorlage

    Zur Ausübung Ihre Wunsch- und Wahlrechts können Sie unsere Formularvorlage verwenden (Download).

    Begründung des Vorschlags

    Es ist dabei ratsam, die Wahl der Klinik ausreichend zu begründen. In dem Vorschlag sollten Sie in erster Linie die medizinische Eignung der Klinik darlegen. Darüber hinaus ist es aber auch nützlich, weitere Begründungen für die Wahl einer Klinik anzugeben (z.B. Wohnortnähe, Mitnahmemöglichkeit eines Hundes o.ä.).

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  • Können besondere Zuzahlungen gefordert werden?

    Vor dem Weg in die Klinik Ihrer Wahl beurteilt der Rehabilitationsträger, ob Ihr Wunsch - wie vom Gesetz gefordert - berechtigt ist. Bevorzugt Ihr Rehabilitationsträger eine andere, für ihn kostengünstigere Klinik, darf er Ihnen eventuell entstehende Mehrkosten für Ihre Wunschklinik nicht berechnen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip. Das heißt: Sie haben gegenüber dem Reha-Träger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.

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  • Was ist, wenn mein Wunsch abgelehnt wird?

    Sollte der Kostenträger Ihren Wünschen nicht entsprechen, so muss er dies in einem Bescheid begründen. Generell sollten Sie Aussagen, dass eine bestimmte Klinik für Sie nicht geeignet sei oder nicht belegt werden darf, genau überprüfen. Sie können und sollten dann gegen den Bescheid schriftlich Widerspruch einlegen. Wichtig ist, dass Sie die Widerspruchsfrist von vier Wochen einhalten. 

    Formularvorlage
    Sollten Sie Widerspruch gegen die Ablehnung Ihrer Wunsch-Rehaklinik einlegen, kann Sie unser Musterformular dabei unterstützen (Download)

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  • Ich habe bereits einen genehmigten Reha-Antrag, bin mit der mir zugewiesenen Rehaklinik aber nicht einverstanden

    Wenn Sie mit der Ihnen zugewiesenen Rehaklinik nicht einverstanden sind, sollten Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung einreichen. 
    Ihrem Wunsch- und Wahlrecht kann auch im Nachhinein entsprochen werden. 

    Formularvorlage
    Unser Musterformular "Antrag auf Heilstättenänderung" kann Sie bei der nachträglichen Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechts unterstützen (Download). 

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